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Der Straßenverkehr trägt etwa zu einem Drittel zur Feinstaubbelastung bei. Zum Schutz der Gesundheit wurde eine europaweite Feinstaub-Richtlinie erlassen, die Kommunen gestattet, in Ballungsräumen Umweltzonen einzurichten. Umweltzonen werden mit einem rechteckigen Schild gekennzeichnet. In diesen Zonen darf nicht gefahren werden.
Ausnahmen vom generellen Fahrverbot werden durch ein Zusatzschild angezeigt. In diesem Beispiel darf mit der roten, gelben und grünen Feinstaubplakette in die Umweltzone eingefahren werden, die Fahrzeuge mit den entsprechend auf dem Schild abgebildeten Feinstaubplaketten sind somit vom Fahrverbot ausgenommen.
Pkw, Lkw und Busse sind von möglichen Fahrverboten betroffen. Ausgenommen sind Motorräder und 3-rädrige Kraftfahrzeuge, Arbeitsmaschinen, land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, mobile Maschinen/Geräte, Oldtimer, Behinderten-Kraftfahrzeuge sowie Kraftfahrzeuge, die mit Sonderrechten unterwegs sind.
Es gibt vier Schadstoffgruppen: Je geringer die Feinstaubemission desto höher ist die Schadstoffgruppe.
Bei Fahrzeugpapieren, die vor dem 01.10.2005 ausgestellt wurden (Fahrzeugschein), findet man diesen im Feld „Schlüsselnummern zu 1“ an der 5. und 6. Stelle. Bei Fahrzeugpapieren, die ab dem 01.10.2005 ausgestellt wurden (Zulassungsbescheinigung Teil I), ist der Emissionsschlüssel in der 3. und 4. Stelle des Feldes 14.1 enthalten.
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